Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Technical Assessments & Consulting GmbH
– nachfolgend „TAC“ –
Stand 01.01.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen TAC und ihren Kunden über Dienstleistungen, u.a. technische Prüfungen, Beratungen, Risikoanalysen, Schulungen/Trainings (Präsenz, Live‑Online, E‑Learnings/eUnterweisungen) sowie OT‑Security‑ und Social‑Engineering‑Leistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn TAC ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zustimmt.
(3) Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen) gehen diesen AGB im Zweifel vor, soweit sie im Widerspruch stehen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von TAC sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform (z. B. E‑Mail) abgegebene Annahmeerklärung des Kunden auf Basis eines Angebots von TAC oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von TAC zustande.
(3) TAC kann den Vertragsschluss von der Vorlage notwendiger Unterlagen und Informationen (z. B. Pläne, Dokumentationen, behördliche Bescheide) abhängig machen.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art, Umfang und Ziel der von TAC zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung.
(2) TAC erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen, Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben (z. B. PrüfVO, SK 3602, BetrSichV, GefStoffV, TRBS 1115‑1, einschlägige OT‑Security‑Normen).
(3) TAC ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und der vertraglich vereinbarte Zweck gewahrt bleibt.
(4) TAC ist ferner berechtigt aus fachlichen Gründen einzelne Leistungselemente in für den Kunden zumutbarem Umfang anpassen, sofern der vereinbarte Leistungs‑/Schutzzweck gewahrt bleibt.
(5) TAC schuldet keinen bestimmten behördlichen Genehmigungs‑, Versicherungs‑ oder Prüfungserfolg; die Verantwortung hierfür liegt beim Betreiber bzw. Kunden.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden rechtzeitig
(1) Der Kunde stellt TAC alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Informationen und Unterlagen und vollständig zur Verfügung (z. B. Pläne, Schaltunterlagen, Bestandsdokumentation, frühere Prüfberichte).
(2) Der Kunde ermöglicht TAC den erforderlichen Zugang zu den Anlagen und Bereichen, sorgt für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen vor Ort und benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner.
(3) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass seine Mitarbeiter, Dienstleister und sonstige Dritte, die von den Leistungen betroffen sind, über den Einsatz von TAC informiert sind.
(4) Verzögert sich die Leistungserbringung infolge fehlender oder unzureichender Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen. TAC ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z. B. zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten) gesondert zu berechnen.
§ 5 Prüfungen von technischen Anlagen
(1) TAC führt Prüfungen von sicherheitsrelevanten Anlagen (z. B. Brandmeldeanlagen, (Sprach‑) Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen, Blitzschutzanlagen) nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen und normativen Anforderungen durch.
(2) In bestimmten Sonderbauten schreiben die Prüfverordnungen der Bundesländer (z. B. PrüfVO NRW) bauaufsichtliche Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen durch anerkannte Prüfsachverständige vor; TAC erbringt solche Leistungen, soweit dies vertraglich vereinbart ist.
(3) Im Rahmen von Prüfungen nach SK 3602 („VdS“) prüft TAC elektrische Anlagen mit Blick auf potenzielle Brandgefahren; die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen und die Kommunikation mit dem Feuerversicherer obliegen dem Kunden.
(4) Der Kunde bleibt als Betreiber für die Einhaltung sämtlicher Betreiberpflichten, Fristen und gesetzlichen Vorgaben verantwortlich; TAC unterstützt beratend, übernimmt aber keine Garantenstellung für die Einhaltung aller Pflichten des Kunden.
(5) Der Kunde ist dafür verantwortlich, TAC rechtzeitig mit wiederkehrenden Prüfungen zu beauftragen, damit die gesetzlichen Prüfintervalle (je nach Bundesland und Anlagentyp unterschiedlich) eingehalten werden.
(6) Die Entscheidung über die Umsetzung von im Prüfbericht genannten Maßnahmen (z. B. Nachrüstung, Stilllegung, Instandsetzung) liegt beim Kunden.
(7) TAC ist berechtigt, Prüfberichte in geeigneter Form an zuständige Behörden oder Versicherer zu übermitteln, wenn dies gesetzlich vorgesehen, behördlich verlangt oder im Rahmen des Auftrags vereinbart ist.
§ 6 Beratungen und Risikoanalysen
(1) Beratungsleistungen, Risikoanalysen, Gefährdungsbeurteilungen und Explosionsschutzdokumente werden nach bestem Wissen und unter Beachtung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (z. B. § 5 ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV, TRBS 1115‑1) sowie relevanter Normen erstellt.
(2) Für Betreiber von Maschinen‑ und verfahrenstechnischen Anlagen erstellt TAC insbesondere Risikoanalysen gemäß BetrSichV, Explosionsschutzdokumente nach § 6 Abs. 9 GefStoffV sowie Gefährdungsbeurteilungen für überwachungsbedürftige Anlagen hinsichtlich Cybergefahren.
(3) Die Leistungen von TAC dienen als Entscheidungs‑ und Handlungshilfe; sie entbinden den Kunden nicht von seiner Verantwortung als Betreiber bzw. Arbeitgeber, die vorgeschriebenen Pflichten eigenverantwortlich umzusetzen.
(4) Die Bewertung von Restrisiken sowie die Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen obliegt dem Kunden.
§ 7 Schulungen und Trainings (Präsenz und Live‑Online), Schulungsunterlagen
(1) Inhalt und Durchführung der jeweiligen Veranstaltung richten sich nach dem zugrunde liegenden Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung von TAC.
(2) TAC behält sich das Recht vor, einzelne Seminarinhalte aus fachlichen Gründen anzupassen oder zu aktualisieren, sofern dadurch der Kern und das Ziel der vereinbarten Veranstaltung nicht beeinträchtigt werden.
(3) TAC behält sich das Recht vor, sofern im Angebot nicht anders geregelt, die Durchführung von Veranstaltungen vom Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen abhängig zu machen. TAC ist in einem solchen Fall berechtigt, Veranstaltungen bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, Ausfall des Referenten oder höherer Gewalt zeitlich zu verlegen oder abzusagen; bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall erstattet, weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
(4) Bei Nichterscheinen eines angemeldeten Teilnehmers ist die volle Teilnahmegebühr fällig; der Kunde kann vor Veranstaltungsbeginn einen Ersatzteilnehmer benennen.
(5) Zusätzliche, nicht angemeldete Personen, haben nachträglich die volle Teilnahmegebühr zu entrichten.
(6) TAC ist berechtigt, Referenten aus wichtigem Grund ersetzen, den Veranstaltungsort innerhalb eines zumutbaren Radius verlegen oder das Veranstaltungsformat (Präsenz/Online) anpassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(7) Die im Rahmen der Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Skripte, Präsentationen, Checklisten, E‑Books) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TAC weder ganz noch teilweise vervielfältigt, verbreitet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dem Kunden ist es untersagt, Schutzvermerke und Copyright‑Hinweise zu entfernen oder zu verändern.
(8) Alle Unterlagen und Aussagen werden nach bestem Wissen erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Korrektheit und ersetzen keine einzelfallbezogene Beratung.
(9) Der Zugang zum - dem Produkt entsprechenden - Online-Mitgliederbereich, sofern ein solcher vom bestellten Produkt umfasst ist (vgl. Ziff. 2. (1) dieser AGB), ist personenbezogen und nicht auf Dritte übertragbar
§ 8 E‑Learnings und E‑Unterweisungen, Inhalte
(1) Der Zugang zu dem zur Verfügung gestellten Account ist personenbezogen und nicht auf Dritte übertragbar. Der Kunde ist nicht berechtigt, ihm zugeteilte Zugänge, Benutzerkonten oder Login‑Daten zu E‑Learning‑Plattformen, Programmen oder Trainingsinhalten an Dritte weiterzugeben oder Dritten deren Nutzung zu ermöglichen, sofern TAC einer solchen Weitergabe nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Sollte der Kunde die Besorgnis haben, ein Dritter könnte sich die Zugangsdaten verschafft oder anderweitig Zugang zum Kundenaccount verschafft zu haben, so hat der Kunde TAC unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
(3) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten ist TAC berechtigt, den Account des Kunden nach billigem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Der Kunde wird hierüber unverzüglich per E Mail informiert. In einem solchen Fall bleiben die vertraglichen Zahlungspflichten des Kunden hiervon unberührt. TAC behält sich zudem vor, unerlaubtes Account‑Sharing zivil‑ und strafrechtlich verfolgen zu lassen.
(4) TAC behält sich das Recht vor, den Zugang zu ihren IT‑Systemen durch geeignete technische Maßnahmen unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf unzulässiges Account‑Sharing zu überwachen.
(5) Die im Rahmen von E‑Learnings und E‑Unterweisungen zur Verfügung gestellten Inhalte (z. B. Videos, Präsentationen, Skripte, Tests) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung von TAC weder vervielfältigt noch verbreitet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(6) Alle Inhalte und Aussagen dienen der Fort‑ und Weiterbildung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Korrektheit; sie entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, eigene Gefährdungsbeurteilungen, Prüfungen und Entscheidungen nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften zu treffen.
§ 9 OT‑Security und Social Engineering
(1) OT‑Security‑Leistungen (z. B. ISMS‑Implementierung nach IEC 27001/27002/27019, GAP‑Assessments nach IEC 27001, OT‑Security für industrielle Netzwerke nach IEC 62443, Risiko‑/Resilienzanalyse nach KritisDachG, Notfallübungen nach Run‑/Playbooks) werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang erbracht; TAC schuldet keinen bestimmten Sicherheitsgrad oder einen Erfolg im Sinne eines vollständig ausschließbaren Cyberangriffs.
(2) Für Betreiber kritischer Infrastrukturen im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben liegt die Verantwortung zur Erfüllung der branchenspezifischen Sicherheitsanforderungen beim Kunden; TAC unterstützt durch GAP‑Assessments, Maßnahmenpläne, Risiko‑/Resilienzanalyse und Notfallübungen, übernimmt jedoch keine Garantie für die Anerkennung oder Zertifizierung durch Aufsichts‑ oder Zertifizierungsstellen.
(3) Social‑Engineering‑Leistungen (z. B. Penetrationstests telefonisch/digital/physisch, Awareness‑Kampagnen, Beratung zu technischem und organisatorischem Sicherheitsdesign) werden in enger Abstimmung mit dem Kunden und unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe durchgeführt; der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeitenden angemessen zu informieren und ggf. betriebliche Mitbestimmungsrechte zu beachten.
(4) Die Verantwortung für die Umsetzung der empfohlenen technischen und organisatorischen Maßnahmen verbleibt beim Kunden.
§ 10 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Stornierung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Vereinbarung zuzüglich erforderlicher Nebenkosten (z. B. Reise‑/Spesen). Sofern nicht anders angegeben, versteht sich die Vergütung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist TAC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahngebühren zu verlangen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.
(4) Storniert der Kunde einen bereits bestätigten Termin (Prüfung, Beratung, Schulung), weniger als 48 Stunden vor Termin, ist TAC berechtigt – soweit nicht anders vereinbart und sofern der Kunde ein Recht auf Stornierung hat – 50% der vereinbarten Vergütung berechnen. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten
(5) TAC ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei langfristigen oder projektbezogenen Aufträgen.
(6) Interne Prüf-, Freigabe- oder Abstimmungsprozesse des Kunden liegen im Verantwortungsbereich des Kunden und sind keine Fälligkeitsvoraussetzung; sie berühren die in § 10 geregelte Fälligkeit der Vergütung nicht. Etwaige Einwendungen des Kunden sind im Rahmen der Mängelrüge nach § 14 geltend zu machen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte, Zahlungsverzug
(1) Körperliche Werkexemplaren (erstellte Prüfberichte, Gutachten, Gefährdungsbeurteilungen, Risikoanalysen, Seminar‑ und Schulungsunterlagen sowie sonstige Arbeitsergebnisse) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zugrunde liegender Vergütungsansprüche im Eigentum von TAC.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung räumt TAC dem Kunden – sofern vereinbart – ein widerrufliches, einfaches Nutzungsrecht zur internen Verwendung ein; eine Weitergabe an Dritte, insbesondere Behörden, Versicherer, Planer oder andere Sachverständige, bedarf der vorherigen Zustimmung von TAC, sofern keine zwingende gesetzliche Pflicht zur Vorlage besteht.
(3) Gerät der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist TAC berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen, die Herausgabe körperlicher Unterlagen zu verlangen und übermittelte Berichte und Gutachten gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und unteren Bauaufsichtsbehörden, zurückzuziehen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.
(4) Ungeachtet dessen bleiben Urheberrechte an Schulungs‑, E‑Learning‑ und Beratungsunterlagen bei TAC; weitergehende Nutzungsrechte müssen gesondert vereinbart werden.
§ 12 Haftung
(1) TAC haftet uneingeschränkt für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet TAC nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Im Übrigen ist eine Haftung bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Abs. 2) ist die Haftung begrenzt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf 3.000.000 € je Schadensfall oder den Auftragswert, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Mehrere Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensfall.
(4) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für eine übernommene Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Die bereits in § 12 getroffenen Regelungen bleiben im Übrigen unberührt.
(5) Für Schäden, die Teilnehmende in den von TAC genutzten Veranstaltungsräumen erleiden, haftet TAC nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen; eine weitergehende Haftung, insbesondere für vom Kunden oder Dritten zu vertretende Umstände, ist ausgeschlossen.
(6) TAC übernimmt im Übrigen keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit von Unterlagen und Inhalten in Schulungen, E‑Learnings oder Beratungen oder für Schäden, die aus deren Anwendung oder Weitergabe entstehen, es sei denn, TAC hat vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen erteilt.
(7) Bei Online‑Veranstaltungen und E‑Learnings haftet TAC nicht für allgemeine Störungen oder Ausfälle des öffentlichen Internets, mangelnde Qualität der Onlineübertragung sowie für Fehler, die durch die IT‑Infrastruktur des Kunden (Hardware, Software, Netzwerk, Sicherheitssysteme) verursacht werden.
§ 13 Gesetzliches Mängelhaftungsrecht
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Mängelhaftungsrecht.
§ 14 Mängelrüge
(1) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, hat er TAC etwaige Mängel unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erfüllung der Leistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit TAC den Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.
(2) Wenn sich TAC auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.
(3) Die Rügepflicht nach Abs. (1) gilt entsprechend auch für Beratungsleistungen, Risikoanalysen, Gefährdungsbeurteilungen, Explosionsschutzdokumente und sonstige Dokumentationen. Der Kunde hat insbesondere inhaltliche Einwendungen gegen überlassene Berichte/Dokumente unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übermittlung, schriftlich und substantiiert anzuzeigen; andernfalls gelten die Leistungen auch insoweit als genehmigt.
(4) Soweit gesetzlich eine Abnahme vorgesehen ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Nimmt der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer Woche nach Übermittlung ab und rügt er innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel, gilt die Abnahme als erfolgt. Rechte des Kunden aus dem gesetzlichen Mängelhaftungsrecht bleiben unberührt.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) TAC verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen und der eigenen Datenschutzhinweise. Es wird insoweit auf die Datenschutzerklärung von TAC verwiesen.
(2) Sofern TAC als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutzgesetze tätig wird, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(3) TAC sichert dem Kunden Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich aller vertraulichen Informationen, die während der Dauer der Beauftragung bzw. der Tätigkeit von TAC für den Kunden zur Kenntnis gelangen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die offenkundig geworden sind sowie die TAC aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt geben muss oder die aufgrund des Zwecks des Vertrages einem Dritten offenkundig zu machen sind.
§ 16 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Kommunikationsnetzen, Stromausfälle), die TAC ohne eigenes Verschulden an der Leistungserbringung hindern, berechtigen TAC, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Der Kunde wird über das Vorliegen höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer informiert; gegenseitige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Die mit Unternehmern geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Bei Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand als vereinbart, in dessen Bezirk TAC seinen Sitz hat, wenn der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin in vollem Umfang.
Stand: 01. Januar 2026
